RS OGH 1962/11/12 8Ob315/62

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Veröffentlicht am 12.11.1962
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Norm

ZPO §272 C

Rechtssatz

Eine im Gesetz aufgestellte Beweislastregel bedeutet nicht, daß es dem Gericht versagt ist, einen solchen Beweis als erbracht anzusehen, wenn der Beweis nicht durch die vom Beweispflichtigen beigestellten Beweismittel, sondern auf Grund der von seinem Gegner beantragten Beweise erbracht wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 315/62
    Entscheidungstext OGH 12.11.1962 8 Ob 315/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040131

Dokumentnummer

JJR_19621112_OGH0002_0080OB00315_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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