Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Tritt ein Nebenintervenient auf Seite einer Partei nur im Hinblick auf einen von dieser gestellten Zwischenantrag auf Feststellung dem Verfahren bei, dann ist der Nebenintervenient nicht zuzulassen, wenn der Zwischenantrag auf Feststellung der Prozeßpartei mangels Präjudizialität zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035705Dokumentnummer
JJR_19621112_OGH0002_0080OB00303_6200000_003