RS OGH 1962/11/12 8Ob303/62 (8Ob304/62)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1962
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Norm

ZPO §17 A
ZPO §236

Rechtssatz

Tritt ein Nebenintervenient auf Seite einer Partei nur im Hinblick auf einen von dieser gestellten Zwischenantrag auf Feststellung dem Verfahren bei, dann ist der Nebenintervenient nicht zuzulassen, wenn der Zwischenantrag auf Feststellung der Prozeßpartei mangels Präjudizialität zurückgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 303/62
    Entscheidungstext OGH 12.11.1962 8 Ob 303/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0035705

Dokumentnummer

JJR_19621112_OGH0002_0080OB00303_6200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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