RS OGH 1962/11/13 4Ob95/62, 4Ob71/65, 4Ob2/74

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Veröffentlicht am 13.11.1962
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Norm

ABGB §863 GI
VBG 1948 §10

Rechtssatz

Anders als bei der Höherreihung eines Dienstnehmers kann im falle einer Rückreihung das bloße Sichfügen des Dienstnehmers grundsätzlich nicht als Zustimmung zu einer niedrigerwertigen Beschäftigung angesehen werden, insbesondere dann nicht, wenn der Dienstnehmer beide Tätigkeiten als gleichwertig betrachtet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 95/62
    Entscheidungstext OGH 13.11.1962 4 Ob 95/62
    Veröff: EvBl 1963/144 S 213 = SozM I/d,373 = Arb 7658
  • 4 Ob 71/65
    Entscheidungstext OGH 21.09.1965 4 Ob 71/65
  • 4 Ob 2/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 2/74
    nur: Anders als bei der Höherreihung eines Dienstnehmers kann im falle einer Rückreihung das bloße Sichfügen des Dienstnehmers grundsätzlich nicht als Zustimmung zu einer niedrigerwertigen Beschäftigung angesehen werden. (T1) Beisatz: Trotz mehr als vierzehnjähriger nur d - wertiger Verwendung Verzicht verneint. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0030979

Dokumentnummer

JJR_19621113_OGH0002_0040OB00095_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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