Norm
ABGB §1152 FIRechtssatz
Mag zwar, solange die frühere aktive Dienstleistung mit laufenden Pensionsbezügen entgolten wird, das Rechtsverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in einer gegenüber dem früheren Zustand geänderten Form weiterbestehen (SZ 31/33, Arb 7304), so ändert dieser modifizierte Weiterbestand der Rechtsbeziehungen aus dem Dienstverhältnis nichts an dem Umstand, daß der Anspruch auf Abfertigung nach § 23 AngG im aktiven Dienstverhältnis wurzelt und daß mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses die Ansprüche gemäß § 23 AngG existent werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Pensionierung, Arbeitspension, Frühpension, Ende, Auflösung, Berechnung, Angestellte, Fälligkeit, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0028519Dokumentnummer
JJR_19621113_OGH0002_0040OB00129_6200000_001