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L92101 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Burgenland;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des mj. MD in N, vertreten durch die Eltern P und ND in N, diese vertreten durch Philipp & Partner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5c, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. September 1998, Zl. 6-SO- 60900130-8/6-1998, betreffend Pflegegeld nach dem Bgld. Pflegegeldgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.271,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der nach der Aktenlage nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Bgld. Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, idF LGBl. Nr. 9/1997 (im Folgenden: Bgld. PflegegeldG) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen.
Die Begründung dieses Bescheides lautet:
"Begründung
Eine Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Bgld. Pflegegeldgesetz, daß der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Diese kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
Aufgrund eines eingeholten Erhebungsberichtes des Referats für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 14.5.1998 kommt die Behörde zu der Auffassung, daß keine soziale Härte gegeben ist.
Somit ist kein Pflegegeld zu gewähren."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 Bgld. PflegegeldG ist Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes u.a., dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Der § 3 Abs. 4 erster Satz Bgld. PflegegeldG bestimmt, dass von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nachgesehen werden kann, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
Bei der Nachsichtsgewährung nach § 3 Abs. 4 leg. cit. handelt
es sich um eine Ermessensbestimmung (arg: " ... kann ..., ... erscheint").
Im Grunde des Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Dem gemäß obliegt es der Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, in der Begründung ihres Bescheides, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Diesem Begründungserfordernis ist die belangte Behörde, wie sich aus der oben wörtlich wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, in keiner Weise nachgekommen. Der angefochtene Bescheid bietet damit, wie dies der Beschwerdeführer zutreffend rügt, keine geeignete Grundlage für eine Ermessenskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Dem Beschwerdeführer gebührt im Grunde des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG auch der Ersatz der Stempelgebühren für den Wiedereinsetzungsantrag, dem mit dem hg. Beschluss vom 5. August 1999 stattgegeben wurde.
Wien, am 23. Mai 2002
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030348.X00Im RIS seit
14.08.2002