Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Bei einer Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist das Überwiegen dafür entscheidend, ob die Gesamtäußerung noch als Werturteil, oder ob sie als Tatsachenvorbringen angesehen werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0032280Dokumentnummer
JJR_19621114_OGH0002_0070OB00283_6200000_001