Norm
AußStrG §16 BII2gRechtssatz
Die Außerachtlassung der im § 8 EntmO vorgesehenen Vernehmung des Schutzbedürftigen vor der Bestellung des Beistandes kann nur als ein Verfahrensmangel gewertet werden, auf den die Beschwerde nach § 16 AußStrG nicht gestützt werden kann (Die Einvernehmung des Schutzbedürftigen wurde hier zwar erst nach Fassung des Bestellungsbeschlusses, jedoch vor Fällung der Rekursentscheidung vom Erstgericht durchgeführt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007440Dokumentnummer
JJR_19621115_OGH0002_0060OB00303_6200000_001