Norm
EO §280 Abs2Rechtssatz
Das Gesetz spricht nicht ausdrücklich über die Verständigungspflicht des Gerichtes, doch ergibt sich aus der Bestimmung, es genüge, daß der betreibende Gläubiger dem Vollstreckungsorgan den Freihandkäufer namhaft macht, daß letzterer vom Termin verständigt werden muß (SZ 27/251). Es kann sich hiebei nur um die innerhalb der gesetzten Frist namhaft gemachten Käufer handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0003840Dokumentnummer
JJR_19621121_OGH0002_0030OB00158_6200000_001