RS OGH 1962/11/21 3Ob158/62

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Veröffentlicht am 21.11.1962
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Norm

EO §280 Abs2

Rechtssatz

Das Gesetz spricht nicht ausdrücklich über die Verständigungspflicht des Gerichtes, doch ergibt sich aus der Bestimmung, es genüge, daß der betreibende Gläubiger dem Vollstreckungsorgan den Freihandkäufer namhaft macht, daß letzterer vom Termin verständigt werden muß (SZ 27/251). Es kann sich hiebei nur um die innerhalb der gesetzten Frist namhaft gemachten Käufer handeln.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 158/62
    Entscheidungstext OGH 21.11.1962 3 Ob 158/62
    EvBl 1963/95 S 134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0003840

Dokumentnummer

JJR_19621121_OGH0002_0030OB00158_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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