RS OGH 1962/11/21 7Ob231/62, 1Ob19/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1962
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Norm

ABGB §1489 I
ABGB §1494
ASVG §332 B
RVO §1542

Rechtssatz

Wird ein beim Sozialversicherungsträger für einen handlungsunfähigen Beschädigten gestellter Antrag erst durch einen nachträglich bestellten gesetzlichen Vertreter (zB vorläufigen Beistand) ratihabiert, dann ist die cessio legis mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Die Hemmung der Verjährungsfrist wegen der Handlungsunfähigkeit des Beschädigten fällt mit dem Tage weg, an dem der Bestellungsbeschluß dem gesetzlichen Vertreter zugestellt wird. Der Legalzessionar muß den Wegfall der Hemmung gegen sich gelten lassen, wenn der gesetzliche Vertreter im Zeitpunkt der Ratihabierung den Schaden und die Person des Beschädigers kannte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034506

Dokumentnummer

JJR_19621121_OGH0002_0070OB00231_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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