Norm
ABGB §1153 CRechtssatz
Ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines mit ihm zusammenarbeitenden Arbeitnehmers, mag dieser auch im Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehen, verursacht hat, haftet dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadenersatzansprüchen nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist. (Fortentwicklung von BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO.)
Schlagworte
*D*, LAG DüsseldorfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104370Dokumentnummer
JJR_19621123_AUSL000_001AZR00304_6100000_001