RS OGH 1962/11/23 1AZR304/61

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Veröffentlicht am 23.11.1962
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Norm

ABGB §1153 C

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines mit ihm zusammenarbeitenden Arbeitnehmers, mag dieser auch im Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehen, verursacht hat, haftet dem Geschädigten nicht, wenn und soweit ihm eine Belastung mit solchen Schadenersatzansprüchen nicht zugemutet werden kann, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist. (Fortentwicklung von BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO.)

Schlagworte

*D*, LAG Düsseldorf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0104370

Dokumentnummer

JJR_19621123_AUSL000_001AZR00304_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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