Norm
ZPO idF ZPNov 1955 §464 Abs3 IIRechtssatz
Die Frist zur Ausführung der Berufungsschrift beginnt für den Armenanwalt vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über seine Bestellung, nicht aber etwa von dem Tag der Akteneinsicht durch den Armenanwalt. Eine mehrfache Ausfertigung des Urteils, nämlich an die Partei und ihren Vertreter ist im Gesetze nicht vorgesehen. (Überholt durch VerfHG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041707Dokumentnummer
JJR_19621127_OGH0002_0080OB00343_6200000_001