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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des EG in N, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 1998, Zl. Wa - 602180/2/Mit/Has, betreffend Parteistellung in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 20. August 1997 reichte die Firma R Gartengestaltung im Auftrag der Gemeinde N bei der Bezirkshauptmannschaft R (kurz: BH) das Projekt "Erweiterung der Freizeitanlage N" zur wasserrechtlichen Bewilligung ein. Beantragt wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der Niederschlagswässer der rechtsufrig des S-Baches liegenden Anlagen (Beach-Volleyballplatz, drei Tennisplätze und Asphaltstockbahnen) über einen Ableitungsstrang in den S-Bach einerseits und die Ableitung der Niederschlagswässer der linksufrig liegenden Anlagen (Sportplatz, Trainingsfeld, Parkplätze) in den Entlastungsstrang der Ortskanalisation der Gemeinde N andererseits.
Auf Grund dessen führte die BH am 23. September 1997 eine mündliche Verhandlung durch.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer schriftlich vorgelegten Stellungnahme u.a. vor, dass bei Ausführung der geplanten Maßnahmen die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke bachabwärts der Sportanlagen beeinträchtigt würde. Insbesondere würde eine zusätzliche Einleitung in den S-Bach eine Verschlechterung seiner Bewirtschaftungsmöglichkeiten nach sich ziehen.
Bei dieser Verhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige zu dem im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheins geänderten Projekt im Rahmen seines Gutachtens Folgendes aus:
"Aus wasserbautechnischer Sicht wird festgestellt, dass sich die Entwässerungsfläche im Zuge der eingehenden Besprechung und des vorher durchgeführten Lokalaugenscheines wesentlich auf
4.750 m2 verringert hat. Aus dem Parkplatzbereich und dem rechtsufrigen Bereich erfolgt keinerlei Einleitung in das Gerinne des S-Baches. Auf Grund der Höhenlagen erscheint eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse bzw. des Vorfluters ausgeschlossen. Bei einer Ausleitungsmenge von 1,7 l/sec entstehen weder auf den Vorfluter noch auf die flussabwärts anrainenden Grundstücke, insbesondere die Grundstücke des Herrn EG, nachteilige Auswirkungen bzw. eine Beeinträchtigung fremder Rechte. Dies ist vor allem auch darin begründet, da die Einleitungsmenge im Verhältnis zur Wasserführung bei einem Ereignis mit 10-jähriger Eintrittswahrscheinlichkeit völlig unbedeutend erscheint. Dies trifft auch bei einer einjährigen Hochwasserführung zu. Eine Bewilligungspflicht erscheint wegen der Geringfügigkeit der Wassereinleitungsmenge und da keinerlei Bauten im Hochwasserabflussbereich errichtet werden, aus wasserbautechnischer Sicht nicht gegeben."
Am 23. Mai 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Bescheidzustellung, weil er mit dem Ergebnis des Wasserrechtsverfahrens nicht einverstanden sei.
Die BH teilte ihm daraufhin in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1998 mit, dass das gegenständliche Projekt keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe und daher auch keine Parteistellung zuerkannt werden könne.
In Beantwortung dieses Schreibens beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Bescheiderlassung und Bescheidzustellung bezüglich des gegenständlichen Projektes.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1998 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Mai 1998 auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidausstellung betreffend das gegenständliche wasserrechtliche Projekt ab.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung eine Projektsabänderung vorgenommen worden. Die Oberflächenwässer für die rechtsufrig des S-Baches geplanten Anlagen würden nunmehr gesammelt und einer Teichanlage zugeführt, die über keinen Ablauf in den S-Bach verfüge. Eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einleitung von Oberflächenwässern aus diesem Bereich der Freizeitanlage finde somit nicht statt. Die Oberflächenwässer der Anlagen linksufrig des S-Baches würden so wie bisher über die bestehende Niederschlagswasserkanalisation der Gemeinde N abgeleitet werden. Die Niederschlagswasserkanalisation bzw. deren Erweiterung im gegenständlichen Bereich sei mit Bescheid der BH vom 18. August 1986 wasserrechtlich bewilligt worden. Nach Spruchabschnitt I Z. 1 lit. c dieses Bescheides aus dem Jahre 1986 dürften Niederschlagswässer aus dem ca. 37 ha großen Einzugsgebiet der Kanalisation über den Entlastungskanal der Kläranlage abgeleitet werden. Die Freizeitanlage linksufrig des S-Baches liege im Einzugsbereich der Kanalisation und werde von diesem Kanal gequert. In den Entlastungskanal seien auch bisher (wasserrechtlich bewilligt) die Oberflächenwässer aus der bestehenden Freizeitanlage abgeleitet worden. Die zusätzliche Einleitung von Oberflächenwässern aus dem linksufrig des S-Baches neu zu errichtenden Trainingsfeld in den bestehenden Entlastungskanal im Ausmaß von 1,7 l/sec bei einem 10-minütigem Berechnungsregen von 120 l/sec und ha sei von diesem Konsens umfasst. Eine Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung sei nicht erforderlich. Neue bauliche Anlagen im unmittelbaren Uferbereich des S-Baches (z.B.: Herstellung von neuen Ableitungssträngen oder Einleitungsstellen) seien nicht geplant. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass für die Errichtung der Freizeitanlage rechtsufrig des S-Baches und die Ableitung der Niederschlagswässer der linksufrig des S-Baches gelegenen Anlagen in den Entlastungskanal der Ortskanalisation keine eigene wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil damit keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 (im Besonderen des Grundeigentums des Beschwerdeführers) verbunden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er u.a. vorbrachte, dass ihm bei der mündlichen Verhandlung am 23. September 1997 Parteistellung zuerkannt worden sei und er deshalb darauf verweise, dass in der Sache selbst zu entscheiden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 1998 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass eine zusätzliche Einleitung die Wasserabfuhr in den S-Bach wesentlich zu seinen Ungunsten verändern und die Drainagierungen den Wasserzufluss erhöhen würden. Auf Grund dieser Bedenken sei es zur bereits erwähnten Projektsänderung (abflusslose Teichanlage) gekommen; linksufrig sei die Oberflächenentwässerung in die Kanalisation vom wasserrechtlichen Konsens der Kläranlage erfasst. Die Einleitungsmenge der Kläranlage sei im Hochwasserfall laut den Feststellungen und Beurteilungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu vernachlässigen, weil die Wasserführung bei einem einjährlichen Hochwasser bereits 2000 l/sec betrage und über die Kläranlage maximal 60 l/sec abgeleitet werden dürften, sodass im Hochwasserfall diese Einleitungsmenge nicht ins Gewicht falle. Weiters würden die Projektsflächen auf Grund ihrer Höhenlage nicht im Abflussbereich von 30-jährlichen Hochwässern des S-Baches liegen. Auch die Anwendung des § 39 WRG 1959 sei ausgeschlossen, weil der Ablauf von Niederschlagswässern von Gebäuden oder Straßen nicht dem § 39 WRG 1959 unterliege, sondern diese Bestimmung nur auf den natürlichen Abfluss von unbebauten landwirtschaftlichen Grundstücken abziele. Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die nachvollziehbaren und nicht widerlegten Aussagen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik gründen. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass die Freizeitanlage linksufrig des S-Baches innerhalb des insgesamt 37 ha großen Einzugsgebietes der wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation liege und sämtliche Oberflächenwässer konsensgemäß in den bestehenden Entlastungskanal eingeleitet würden. Der linksufrige Bereich werde überhaupt abflusslos gestaltet, womit wasserrechtlich kein Bewilligungstatbestand gegeben sei, zumal laut den Feststellungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beide Anlagenteile auch außerhalb des Hochwasserabflussbereiches gemäß § 38 WRG 1959 liegen würden. Die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde seien vom Beschwerdeführer auch nie bestritten worden. In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes sei die belangte Behörde zum zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die geplanten Vorhaben bewilligungsfrei seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung sowie gegen die Abweisung des Antrags auf bescheidmäßige Erledigung betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt. Insbesondere vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass das gegenständliche Projekt wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedarf nach Maßgabe des Abs. 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung.
Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Gemäß § 38 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 gilt als Hochwasserabflussgebiet das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Auf Grund des § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten Parteistellung zu, wenn nicht auszuschließen ist, dass denen - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0169).
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen die Beeinträchtigung seiner Rechte als Grundeigentümer seiner gegenüber den vom Projekt erfassten Grundstücken höhenmäßig tiefer (bachabwärts) gelegenen Grundstücke geltend, woraus er seine Parteistellung ableitet.
Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könnte eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde; die bloße "Grundnachbarschaft" als solche verleiht keine Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0138, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde wiederholt die - dem bereits von der BH eingeholten wasserbautechnischen Gutachten widersprechende - Behauptung auf, dass durch die zusätzliche Einleitung von Oberflächenwasser die Gefahr einer Beeinträchtigung der Bewirtschaftung seiner Grundstücke gegeben sei. Er zeigt damit aber weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit dieses Gutachtens auf.
Mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, kann jedoch einem schlüssigen Sachverständigengutachten - ein solches liegt im Beschwerdefall vor - nicht entgegengetreten werden (vgl. hiezu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 837, unter E 238 zu § 52 AVG zitierte hg. Judikatur). Sein Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben nicht in seinen Rechten als Grundeigentümer beeinträchtigt wird und auch keine Bewilligungspflicht für das geänderte Projekt gegeben ist, zu erschüttern.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, dass die Zuerkennung der Parteistellung unabhängig von der Frage zu beurteilen sei, ob das eingereichte Projekt wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei oder nicht, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine Parteistellung nur im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren stehen kann. Nach § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine "Sache" im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit (vgl. Walter/Thienel, a. a.O., S. 183, Anm. 3 zu § 8 AVG).
Ob eine solche durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Behörde vorweg zu prüfen. Im vorliegenden Fall hat sie dies zutreffend - gestützt auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - verneint. War jedoch für das gegenständliche Projekt keine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, so wurde der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehenden Ausführungen auch nicht durch die von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigte Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung in seinen Rechten verletzt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Bewilligungswerberin ihren Antrag nicht zurück gezogen habe und dieser daher von der Wasserrechtsbehörde inhaltlich erledigt hätte werden müssen. Er sei daher in seinem gesetzlich gewährleisteten Rechten als Partei des gegenständlichen Wasserrechtsverfahrens verletzt. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer als Antragsgegner kein Recht auf Entscheidungspflicht der Behörde über das von einem Dritten zur Bewilligung eingereichten - und auf Grund der Ermittlungen als nicht bewilligungspflichtig qualifizierten - Projektes geltend machen kann.
Ferner geht auch das Vorbringen betreffend die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des Projektes ins Leere. Für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Bewilligungswerber durch die Stellung eines Antrages selbst davon ausgeht, dass das von ihm eingereichte Projekt tatsächlich bewilligungspflichtig ist. Dies hat einzig und allein die Wasserrechtsbehörde anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Bewilligungswerberin im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Antragstellung vom ursprünglich eingereichten Projekt (vor Projektsänderung) ausgegangen ist. Auch aus der Tatsache, dass der Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Gutachten Auflagen gefordert hat, um die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ausreichend wahren zu können, kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nicht abgeleitet werden, zumal sich aus der Stellungnahme dieses Sachverständigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht des gegenständlichen Projektes (in der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23. September 1997 geänderten Form) nach dem WRG 1959 ergaben.
Was die Projektsänderung betrifft, so ergibt sich deutlich aus dem Befund des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1997 aufgenommen wurde und in der Verhandlungsschrift protokolliert ist, dass - im Gegensatz zum ursprünglichen Projekt - nach dem Lokalaugenschein bei der anschließenden Besprechung festgelegt wurde, dass für die Einleitung der Drainwässer nur die Fläche des Trainingsfeldes herangezogen werden soll. Die anfallenden Oberflächenwässer auf dem geplanten Parkplatz sollen über Rasenmulden zur Versickerung gebracht werden. Die Anlagen im rechtsufrigen Bereich des S-Baches, nämlich drei Tennisplätze sowie fünf Asphaltstockbahnen, werden über ein Drainsystem einer Teichanlage zugeführt. Es erfolgt somit keine Einleitung rechtsufrig in den S-Bach. Überdies wurde festgelegt, dass die Asphaltstockbahnen nicht wie im Projekt vorgesehen in Nord-Süd-Richtung, sondern in Ost-West-Richtung angelegt werden sollen.
Im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptungen ist bereits aus der Verhandlungsschrift vom 23. September 1997 selbst die Projektsänderung zu entnehmen. Diese Projektsänderung wurde auch im erstinstanzlichen Bescheid näher behandelt. Die diesbezügliche Rüge betreffend das Vorliegen eines Begründungsmangels bzw. einer Aktenwidrigkeit gehen daher ins Leere.
Wenn der Beschwerdeführer ferner geltend macht, dass die belangte Behörde nicht auf seine Einwendungen eingegangen sei, so zeigt er auch damit nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf, zumal er - wie bereits ausgeführt - den seinen Einwendungen entgegenstehenden gutachtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu dem geänderten Projekt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm Unterlagen betreffend eine Projektsänderung nie zur Kenntnis gebracht worden seien und er keine Gelegenheit gehabt habe, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Er macht insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf Wahrung des Parteiengehörs geltend. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Projektsänderung - wie bereits dargelegt - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1997, bei der der Beschwerdeführer als betroffener Grundeigentümer anwesend war, eingehend vom wasserbautechnischen Amtssachverständige erläutert wurde. Diese Projektsänderungen wurden auch - wie bereits dargelegt - im erstinstanzlichen Bescheid näher erläutert, sodass auch ohne Vorliegen ergänzender Unterlagen klar war, welche Änderungen in Bezug auf das eingereichte Projekt vorgenommen wurden. Die Setzung einer angemessenen Frist für eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem geänderten wasserrechtlichen Projekt hat sich schon deshalb erübrigt, weil der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Verhandlung nichts weiter vorgebracht hat und ihm auch im Zuge des Berufungsverfahrens die Möglichkeit zum Erstatten eines zweckdienlich erscheinenden Vorbringens offen stand.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Mai 2002
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeParteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitWasserrechtAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070026.X00Im RIS seit
22.07.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017