Norm
JGG 1961 §39Rechtssatz
Eine auf Grund des Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters für die Dauer der Hauptverhandlung gemäß dem § 39 JGG 1961 erfolgte Betrauung des Verteidigers mit den Rechten des gesetzlichen Vertreters enthebt das Gericht nicht der Pflicht, dem gesetzlichen Vertreter eine Urteilsausfertigung im Sinne des § 39 Abs 2 JGG 1961 zuzustellen. (Diese Rechtsansicht ist nicht in der Entscheidung selbst, sondern in einer Anregung an die Generalprokuratur enthalten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088701Dokumentnummer
JJR_19621127_OGH0002_0100OS00281_6200000_001