Index
21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität FortfallLeitsatz
Einstellung des Verfahrens gegen einen Bescheid der Wiener Börsekammer betreffend den Ausschluß von der Mitgliedschaft zur Börse mangels Legitimation; neues zivilrechtliches Organisationsregime nach Privatisierung der Börse; Einstellung des Verfahrens zur Prüfung von Bestimmungen des BörseG 1989 wegen Fortfalls der PräjudizialitätSpruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. 1. a) Mit Bescheid des Kartenausschusses Wertpapierbörse der Wiener Börsekammer vom 18. Dezember 1996 war die zu B1200/97 beschwerdeführende Gesellschaft, die sich nunmehr in Liquidation befindet, unter gleichzeitigem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse ausgeschlossen worden; der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an die Vollversammlung der Wiener Börsekammer gab diese mit Bescheid vom 18. März 1997 nicht Folge.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Erwerbsbetätigung sowie eine Rechtsverletzung durch Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §14 Z1 BörseG 1989 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
Die belangte Vollversammlung der Wiener Börsekammer hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.
b) Bei Behandlung dieser Beschwerde entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit jener Worte in §6 Abs2 Z1 BörseG 1989, BGBl. 555 idF BGBl. 753/1996, die dem Kartenausschuß der Börsekammer die Kompetenz zur Entscheidung über den Ausschluß von der Mitgliedschaft zur Börse einräumen, sowie jener Worte in §6 Abs3 leg.cit., die der Vollversammlung die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungen gegen derartige Ausschlußbescheide des Kartenausschusses übertragen.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der beiden Wortfolgen einzuleiten.
2. Die Rechtslage wurde während des Gesetzesprüfungsverfahrens durch die Novelle 1998 zum BörseG 1989 (ArtI des Bundesgesetzes, mit dem das Börsegesetz 1989 und vier weitere Gesetze geändert und das Börsefondsüberleitungsgesetz erlassen wurden, BGBl. I 11/1998) grundlegend geändert (vgl. dazu später Pkt. I.4.; im folgenden wird das BörseG dann, wenn vom BörseG 1989 in der zur Bescheiderlassung geltenden Fassung die Rede ist, als BörseG, wenn auf das Gesetz in der Fassung der eben zitierten Novelle aus 1998 Bezug genommen wird, als BörseG idF Nov. 1998 bezeichnet).
Die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse oblag bis zur genannten Novelle gemäß §2 Abs1 iVm §49 Abs1 und 2 BörseG der Wiener Börsekammer. Diese war als juristische Person des öffentlichen Rechts konstruiert. Ihre Organe waren gemäß §4 die Vollversammlung, die Ausschüsse (darunter gemäß §6 Abs2 Z1 der "Kartenausschuß") und der Präsident.
Börsemitglied wurde man durch bescheidmäßige Zulassung durch den Kartenausschuß. (Nach der Novellierung des BörseG durch BG BGBl. I 11/1998 erfolgt die Zulassung gemäß §14 Abs2 "durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen".) Die Börsemitgliedschaft war und ist nach Maßgabe des §20 Abs2 BörseG Voraussetzung für die Zulassung als Börsebesucher; das sind diejenigen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt sind. Sie bedurften einer nach dem BörseG bescheidmäßig zu erteilenden Zulassung durch die Börsekammer, nunmehr einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Börseunternehmen.
§14 Abs1 BörseG normiert (in der Fassung vor und nach der Novelle) bestimmte Voraussetzungen, die für eine Zulassung gegeben sein müssen. Im Fall der Verweigerung der Zulassung durch den Kartenausschuß stand dem Betroffenen das Rechtsmittel der Berufung an die Vollversammlung zu.
Nach §19 Abs1 BörseG waren Börsemitglieder dann auszuschließen, wenn bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind, sowie dann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind.
Über die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern hatte gemäß §6 Abs2 Z1 BörseG 1989 in der Fassung vor der Novelle 1998 der Kartenausschuß zu entscheiden. Die genannte Bestimmung lautete (die in Prüfung stehende Wortfolge ist hervorgehoben):
"(2) An einer Börse nach §1 Abs2 sind überdies folgende Ausschüsse einzurichten:
1. Ein Kartenausschuß, der für die Zulassung und den Ausschluß von Börsemitgliedern, die Bestellung von Freien Maklern sowie für die Festsetzung von Kautionen zuständig ist;"
Sodann bestimmte Abs3 des §6 leg.cit. (auch hier sind die in Prüfung genommene Worte hervorgehoben):
"(3) Gegen die Entscheidung des Kartenausschusses über die Nichtzulassung oder den Ausschluß von Börsemitgliedern und gegen die Entscheidungen des Präsidenten über die Nichterteilung oder Entziehung der Besuchsberechtigung ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig. ..."
(Diese damalige Fassung erhielten die Abs2 und 3 des §6 BörseG 1989 durch die Z4 und 5 des ArtIII des BG BGBl. 753/1996, mit dessen ArtI das WertpapieraufsichtsG erlassen wurde.)
3. Der Verfassungsgerichtshof hielt die Beschwerde für zulässig, nahm an, daß sich die Zuständigkeit des Kartenausschusses zur Entscheidung über den Ausschluß auf die Wortfolge "und den Ausschluß" (von Börsemitgliedern) im §6 Abs2 BörseG 1989 gestützt hat und daß die Kompetenz der Vollversammlung zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Kartenausschusses auf die Wortfolge "oder den Ausschluß" im §6 Abs3 des Gesetzes gestützt wurde. Er hielt daher die genannten Bestimmungen für präjudiziell. Da er gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung genommenen Wortfolgen Bedenken hegte, beschloß er, sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Bedenken formulierte der Gerichtshof im wesentlichen folgendermaßen:
a) Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß es sich bei der Wiener Börsekammer um eine Einrichtung der Selbstverwaltung handelt. Dafür spricht, daß sie durch Gesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts, und zwar weitgehend dem Typus einer Körperschaft entsprechend, eingerichtet ist, daß das Gesetz die Tätigkeit an der Börse mit der Mitgliedschaft zur Börse und der Wahlberechtigung zur Vollversammlung der Börsekammer zwingend verknüpft, daß der Börsekammer öffentliche Aufgaben, unter anderem der Hoheitsverwaltung, zur weisungsfreien Besorgung übertragen sind, daß ihre Organe zum weitaus überwiegenden Teil durch Wahl aus der Mitte der Börsemitglieder bestellt werden, daß sie der staatlichen Aufsicht unterliegt und daß sie durch Mitgliedsbeiträge, Benützungsgebühren und Leistungsentgelte (vgl. insbesondere §11 BörseG 1989) finanziert wird. Damit scheint sie den Kriterien zu entsprechen, die von der Lehre als typische Elemente der Selbstverwaltung bezeichnet werden (vgl. Korinek, Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, ZAS 1972, 163 ff.).
Auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.9.1993, 90/17/0433) und in der Literatur (Oppitz, Die Börse im System des öffentlichen Rechts, 1996, 105; Kalss, Österreichisches Börsen- und Kapitalmarktrecht, in: Hopt ua. (Hrsg.), Börsenreform, 1997, 1193; Weber, Kapitalmarktrecht, 1997, 398 ff.) wird die Börsekammer als Selbstverwaltungskörper qualifiziert, und die Erläuterungen zur RV zum BörseG 1989 (1049 BlgNR 17.GP, 30) sprechen von selbstverwaltungsähnlicher Einrichtung von "Börseautonomie". (Zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor dem BörseG 1989 s. VfSlg. 11938/1988 mwH auf Judikatur und Literatur.)
Angesichts dieser Qualifikation hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, daß die Organe der Wiener Börsekammer dazu berufen sind, die ihnen zur hoheitlichen Besorgung übertragenen Aufgaben ohne Bindung an Weisungen der obersten staatlichen Organe zu besorgen (vgl. insbesondere VfSlg. 8215/1977).
b) Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser zuletzt genannten Entscheidung im Einklang mit der insbesondere von Kurt Ringhofer (Die verfassungsrechtlichen Schranken der Selbstverwaltung in Österreich, Referat zum 3. ÖJT, 1967, Bd II/3, 59 f.) vertretenen Auffassung klargestellt, daß der Gesetzgeber zur Schaffung von Selbstverwaltungskörpern und zur Übertragung von Aufgaben an diese nicht schrankenlos ermächtigt ist. Die einfachgesetzliche Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern und die Übertragung von Kompetenzen an diese ist zwar an sich zulässig, verstößt aber insbesondere dann gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, wenn keine ausreichenden Aufsichtsrechte des Staates eingerichtet sind oder wenn dabei das Sachlichkeitsgebot der Verfassung verletzt wurde, das insbesondere bei der Zusammenfassung von Personen zu Selbstverwaltungskörpern und bei der Übertragung von öffentlichen Aufgaben an diese zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich von Bedeutung ist. In diesem Sinn ist es verfassungsrechtlich insbesondere unzulässig, den Selbstverwaltungskörpern Aufgaben zuzuweisen, die über die Grenzen dessen hinausgehen, was im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengefaßten Personen gelegen und geeignet ist, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (vgl. Art118 Abs2 B-VG).
Der Verfassungsgerichtshof hat nun das Bedenken, daß die in Prüfung genommenen Wortfolgen in ihrem normativen Zusammenhang Selbstverwaltungsorganen Befugnisse übertragen, die nicht mehr geeignet sind, durch die Selbstverwaltungsgemeinschaft in eigener Verantwortung besorgt zu werden. Bedenkt man zum einen, daß der Ausschluß von der Börsemitgliedschaft gravierende wirtschaftliche Konsequenzen hat, die für viele der Börsemitglieder ins Existentielle reichen, und zieht man zum anderen ins Kalkül, daß der Ausschluß von Börsemitgliedern die Wettbewerbsposition der verbleibenden Börsemitglieder stärken kann, so scheint es zumindest zweifelhaft zu sein, ob die Befugnis zum Ausschluß von der Börsemitgliedschaft geeignet ist, durch die Börsemitglieder selbst, also in eigenverantwortlicher Selbstverwaltung besorgt zu werden. Von dieser Wertung dürften auch jene Vorschriften getragen sein, die in den meisten anderen Bereichen der (beruflichen) Selbstverwaltung die Kompetenz, Selbstverwaltungsangehörige von einer bestimmten Berufsbefugnis auszuschließen, in oberster Instanz nicht den allgemeinen Selbstverwaltungsorganen, sondern staatlichen Behörden oder besonderen Disziplinarbehörden übertragen (vgl. §§59 ff. des Disziplinarstatuts 1990 für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, §32 sowie §98 ÄrzteG, §§170 ff. Notariatsordnung, §58 ZiviltechnikerkammerG 1993).
c) Der Verfassungsgerichtshof hat somit das Bedenken, daß die Zuweisung der Kompetenz zum Ausschluß von Börsemitgliedern an den Kartenausschuß bzw. die Vollversammlung der Wiener Börsekammer mit dem dem bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebot in Widerspruch steht, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet, Selbstverwaltungsorganen Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Besorgung zu übertragen, die nicht geeignet sind, durch die Gemeinschaft selbst besorgt zu werden."
4. Durch die oben zitierte Novellierung des BörseG durch ArtI des BG BGBl. I 11/1998 wurde die Börseorganisation grundlegend verändert. Nach der neuen Rechtslage erfolgt die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein Börseunternehmen (§2 Abs1 BörseG idF Nov. 1998), eine Aktiengesellschaft, die hiezu einer Konzession durch den Bundesminister für Finanzen bedarf. Gegen diese Konstruktion bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken: In VfSlg. 11938/1988 hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, daß "es dem Gesetzgeber im Rahmen der Verfassung nicht verwehrt (ist), die Aufgaben der Börse auch privatautonom errichteten Institutionen zu überlassen und sich auf die wirtschaftsaufsichtsrechtliche Überwachung der Gestion solcher Einrichtungen zu beschränken oder ihnen allenfalls durch Gesetz auch bestimmte einzelne Hoheitsbefugnisse zu übertragen", und auch aus der später ergangenen Entscheidung VfSlg. 14473/1996 ergibt sich nichts anderes.
Zwar wird das Börseunternehmen teilweise als beliehenes Unternehmen tätig (vgl. die die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel betreffende Regelung des §64 BörseG), doch ist das Verhältnis zwischen den Börsemitgliedern und dem Börseunternehmen nunmehr privatrechtlich gestaltet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der beiden, ihres sachlichen Zusammenhangs willen in sinngemäßer Anwendung des §187 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) verbundenen Verfahren erwogen:
1. a) Gemäß §3 Abs1 des Börsefondsüberleitungsgesetzes (ArtII des mehrfach zitierten Bundesgesetzes BGBl. I 11/1998) ist die Wiener Börsekammer mit Rechtskraft des Konzessionsbescheides nach §2 BörseG idF Nov. 1998, das war am 3. April 1998 (Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8.4.1998, S 15) aufgelöst. Nach §96 Z1 BörseG idF Nov. 1998 ersetzt eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder Börsebesucher die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß §§14 Abs2 und 20 Abs1.
Eine solche Zulassung hat aber für die im Anlaßverfahren beschwerdeführende Gesellschaft gerade nicht bestanden, da die Zulassung durch den vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ausschließungsbescheid ihre Wirksamkeit verloren hat (der Beschwerde gegen den Ausschließungsbescheid gestand der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 1997 keine aufschiebende Wirkung zu). Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umstellung der Börseorganisation war die beschwerdeführende Gesellschaft daher kein Börsemitglied.
Unter dem Regime der privatrechtlich organisierten Beziehungen von Börsemitgliedern zum Börseunternehmen könnte daher die im Anlaßverfahren beschwerdeführende Gesellschaft, um Börsemitglied zu werden, um die Zulassung als Börsemitglied nach dem neuen Organisationsregime ansuchen, also an die Wiener BörseAG, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Kontrahierungspflicht trifft (§14 BörseG idF Nov. 1998), mit einem Antrag auf Abschluß einer Zulassungsvereinbarung herantreten und im Fall der rechtswidrigen Verweigerung der Zulassung diese im Zivilrechtsweg durchzusetzen versuchen. Dem steht der bekämpfte Bescheid nicht im Weg: Da für derartige Bescheide weder im §96 BörseG idF Nov. 1998 noch in einer anderen Bestimmung eine besondere Übergangs- oder Weitergeltungsregelung normiert wird, erschöpft sich die Wirkung dieses Ausschlußbescheides in der gegebenen Konstellation darin, die bescheidmäßige Zulassung zu beenden. Der beschwerdeführenden Gesellschaft stand es daher ab dem Zeitpunkt, ab dem die Börsemitgliedschaft nicht mehr durch Bescheid verliehen wird, sondern einer Vereinbarung mit dem Börseunternehmen bedarf, frei, den Abschluß einer derartigen Vereinbarung anzustreben, ohne daß der bekämpfte Bescheid dies hinderte.
b) Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft somit durch den bekämpften Bescheid nicht (mehr) beeinträchtigt wird und sich durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides materiell nichts ändern würde, hat sie die Legitimation zur Bekämpfung des Bescheides verloren. Dies hat zur Einstellung des Bescheidprüfungsverfahrens zu führen. Aber auch das Gesetzesprüfungsverfahren ist einzustellen, da infolge der vorzunehmenden Einstellung des Bescheidprüfungsverfahrens die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen nicht präjudiziell sind.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Präjudizialität, Börsewesen, BeleihungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1200.1997Dokumentnummer
JFT_10009386_97B01200_2_00