Beisatz: Wenn ein Vertrag wegen Irreführung angefochten wurde, kann nach dem Klagebegehren auf Grund der Feststellung, dass eine gemeinschaftlicher Irrtum vorlag, entschieden werden. (T1) Veröff: SZ 36/22
Beisatz: Die gilt jedoch nicht umgekehrt, weil die List zusätzliche Tatbestandmerkmale erfordert, die beim Irrtum nicht vorhanden sein müssen (so schon 1 Ob 188/75). (T4)
Beisatz: Das gilt jedoch nur, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt. Das mag in der Regel bei dem vom anderen Teil veranlassten Irrtum gelten, nicht aber auch dann, wenn List behauptet, aber nur gemeinschaftlicher Irrtum festgestellt ist. (T6) Veröff: SZ 60/2884 = JBl 1988,57
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Anfechtung eines Vertrages wegen listiger Irreführung schließt zwar eine solche wegen veranlassten Irrtums ein, nicht jedoch wegen gemeinsamen Irrtums. Eine Anfechtung wegen gemeinsamen Irrtums ist nämlich mit der Behauptung, getäuscht worden zu sein, begrifflich unvereinbar (SZ 60/288), sodass sie besonders geltend gemacht werden muss. (T7)
Auch; Beis ähnlich wie T7 nur: Die Anfechtung eines Vertrages wegen listiger Irreführung schließt zwar eine solche wegen veranlassten Irrtums ein. (T8)
Vgl; Beis ähnlich wie T7; nur: Eine Anfechtung bzw Anpassung wegen gemeinsamen Irrtums ist mit der Behauptung, (arglistig) getäuscht worden zu sein, begrifflich unvereinbar. (T9)