Norm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Ob eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" vorliegt, entscheidet ausschließlich die Widmung der Verkehrsfläche zum allgemeinen Gebrauch, wer die Straße erhält, ist ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014