RS OGH 1962/12/4 8Ob350/62 (8Ob351/62), 1Ob34/73, 8Ob609/87, 6Ob117/03d, 7Ob147/06b, 7Ob48/12b

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Veröffentlicht am 04.12.1962
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Norm

EGZPO ArtXLII IA

Rechtssatz

Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO ist nur gegeben, wenn der Beklagte Verwalter oder wenigstens Inhaber eines zwischen den Streitteilen gemeinschaftlichen oder eines (dem Kläger gehörigen) fremden Vermögens geworden ist, oder der Beklagte sonst durch den Empfang von Vermögensstücken dem Kläger gegenüber in ein Rechtsverhältnis getreten ist, vermöge dessen sich die Pflicht zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung unmittelbar aus einer Vorschrift des bürgerlichen Rechtes oder aus der Übernahme einer Verpflichtung ergibt, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtung aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten nach Treu und Glauben auch zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 350/62
    Entscheidungstext OGH 04.12.1962 8 Ob 350/62
  • 1 Ob 34/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 34/73
    Beisatz: Hier: Bekanntgabe der Höhe der Sparguthaben des Erblassers, der der Beklagten Beträge zur Einzahlung in seine Sparkassenbücher übergeben hatte. (T1)
  • 8 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 609/87
    nur: Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO ist nur gegeben, wenn der Beklagte Verwalter oder wenigstens Inhaber eines zwischen den Streitteilen gemeinschaftlichen oder eines (dem Kläger gehörigen) fremden Vermögens geworden ist, oder der Beklagte sonst durch den Empfang von Vermögensstücken dem Kläger gegenüber in ein Rechtsverhältnis getreten ist, vermöge dessen sich die Pflicht zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung unmittelbar aus einer Vorschrift des bürgerlichen Rechtes oder aus der Übernahme einer Verpflichtung ergibt. (T2); Beisatz: Hier: Rechnungslegungspflicht des Beklagten, dem die Erblasserin ein Sparbuch übergeben hatte, über welches er "falls ihr etwas passiere" verfügungsberechtigt sein sollte und das der in einem Depot verwahrte. (T3)
  • 6 Ob 117/03d
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 117/03d
    Vgl auch
  • 7 Ob 147/06b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 147/06b
    Vgl; Beisatz: Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. (T4)
  • 7 Ob 48/12b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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