Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Der erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO ist nur gegeben, wenn der Beklagte Verwalter oder wenigstens Inhaber eines zwischen den Streitteilen gemeinschaftlichen oder eines (dem Kläger gehörigen) fremden Vermögens geworden ist, oder der Beklagte sonst durch den Empfang von Vermögensstücken dem Kläger gegenüber in ein Rechtsverhältnis getreten ist, vermöge dessen sich die Pflicht zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung unmittelbar aus einer Vorschrift des bürgerlichen Rechtes oder aus der Übernahme einer Verpflichtung ergibt, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtung aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten nach Treu und Glauben auch zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0034974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012