Norm
KlGG §6 Abs2 litfRechtssatz
Die bloße Tatsache, daß der Verpächter die Pachtliegenschaft zur Abdeckung von Schulden günstig verkaufen könnte, stellt keinen Kündigungsgrund nach dem KlGG dar, so daß kein Anlaß besteht, die beiderseitigen Interessen im Sinne des § 6 Abs 2 lit f KlGG gegeneinander abzuwägen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0063727Dokumentnummer
JJR_19621204_OGH0002_0080OB00339_6200000_001