Norm
EO §74Rechtssatz
Unzulässigkeit der Einklagung von Kosten des Exekutionsverfahrens, soferne deren Akzessorietät nicht durch eine Verselbständigung des Kostenanspruches untergegangen ist. Eine solche Verselbständigung ist nicht anzunehmen, wenn die beklagte Partei sich in einem vollstreckbaren Notariatsakt verpflichtet hat, die durch zwangsweise Eintreibung des Darlehens samt Zinsen auferlaufenden Kosten zu ersetzen. Damit wurde eine über die Kostenfolge der in Betracht kommenden Verfahrensvorschrift (§ 74 EO) hinausgehende vertragliche Verpflichtung nicht übernommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002171Dokumentnummer
JJR_19621212_OGH0002_0060OB00323_6200000_001