RS OGH 1962/12/12 6Ob323/62, 8Ob8/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1962
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Norm

EO §74
ZPO §40 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Einklagung von Kosten des Exekutionsverfahrens, soferne deren Akzessorietät nicht durch eine Verselbständigung des Kostenanspruches untergegangen ist. Eine solche Verselbständigung ist nicht anzunehmen, wenn die beklagte Partei sich in einem vollstreckbaren Notariatsakt verpflichtet hat, die durch zwangsweise Eintreibung des Darlehens samt Zinsen auferlaufenden Kosten zu ersetzen. Damit wurde eine über die Kostenfolge der in Betracht kommenden Verfahrensvorschrift (§ 74 EO) hinausgehende vertragliche Verpflichtung nicht übernommen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 323/62
    Entscheidungstext OGH 12.12.1962 6 Ob 323/62
    EvBl 1963/235 S 328
  • 8 Ob 8/65
    Entscheidungstext OGH 12.01.1965 8 Ob 8/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002171

Dokumentnummer

JJR_19621212_OGH0002_0060OB00323_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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