Norm
ABGB §1299 A1Rechtssatz
§ 1299 ABGB normiert keine Beweislastumkehrung, sondern ändert den Maßstab der Beurteilung der vom Sachverständigen anzuwendenden Sorgfalt dahin ab, dass für den Sachverständigen ein sogenannter Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0026211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020