Norm
KFG 1955 §85 ARechtssatz
Wer mit einem Kraftfahrzeug, das wegen des schlechten Zustandes der Reifen nicht betriebssicher und verkehrssicher ist, in Kenntnis dieses Umstandes in Kolonne mit achtzig bis fünfundachtzig Kilometer pro Stunde fährt, kann schon deshalb allein voraussehen, daß der Zustand der Reifen, insbesondere im Fall eines verkehrsbedingten starken Bremsmanövers, eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Wageninsassen sowie der übrigen Verkehrsteilnehmer herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0065826Dokumentnummer
JJR_19621213_OGH0002_0110OS00217_6200000_001