RS OGH 1962/12/13 5Ob289/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1962
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Norm

JN §54 ff
JN §56
ZPO §448 a

Rechtssatz

Es widerspricht den öffentlich - rechtlichen Grundsätzen des Prozeßrechtes, dem Kläger die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrens (ordentliches oder Bagatellverfahren) zu überlassen. Daher steht in solchen Fällen sowohl dem Gericht ein Überprüfungsrecht als auch dem Beklagten das Recht zu, gegen die Bewertung des Klägers Einwendungen zu erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041559

Dokumentnummer

JJR_19621213_OGH0002_0050OB00289_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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