Norm
JN §54 ffRechtssatz
Es widerspricht den öffentlich - rechtlichen Grundsätzen des Prozeßrechtes, dem Kläger die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrens (ordentliches oder Bagatellverfahren) zu überlassen. Daher steht in solchen Fällen sowohl dem Gericht ein Überprüfungsrecht als auch dem Beklagten das Recht zu, gegen die Bewertung des Klägers Einwendungen zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041559Dokumentnummer
JJR_19621213_OGH0002_0050OB00289_6200000_001