Norm
ZPO §272 DRechtssatz
Im Fall eines offenbaren Behauptungsnotstandes und Beweisnotstandes des Klägers können auch Erkundungsbeweise zugelassen werden, wenn trotz Fehlens genauer Tatsachenbehauptungen eine verläßliche Entscheidung auf Grund der vom Kläger angebotenen Beweise möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0040298Dokumentnummer
JJR_19621213_OGH0002_0050OB00267_6200000_001