Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Wenn sich Marken an Gewerbetreibende (hier: Maler und Anstreicher) wenden, ist Verwechslungsgefahr nicht so leicht anzunehmen wie bei einem allgemeinen Käuferpublikum, weil es sich um einen aufmerksameren Kreis von Fachleuten handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0079127Dokumentnummer
JJR_19621218_OGH0002_0040OB00349_6200000_001