Norm
VBG §10Rechtssatz
Hat eine Dienststelle des Bundes in einem Erlaß festgelegt, welche Agenden dem gehobenen Verwaltungsdienst obliegen, so kann dieser Erlaß als Richtschnur dafür dienen, welche Tätigkeiten nach Ansicht der Republik Österreich zum gehobenen Fachdienst zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0036884Dokumentnummer
JJR_19621218_OGH0002_0040OB00145_6200000_001