Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Das Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Folgen eines Unfalls kann nicht deshalb als ungerechtfertigt angesehen werden, weil sich möglicherweise innerhalb der Verjährungsfrist noch klären wird, ob Spätfolgen zu erwarten sein werden oder nicht. Maßgebend für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist die Rechtslage zur Zeit des Verhandlungsschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0038952Dokumentnummer
JJR_19621218_OGH0002_0040OB00128_6200000_001