RS OGH 1962/12/19 6Ob295/62

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Veröffentlicht am 19.12.1962
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Norm

ABGB §149
ABGB §233
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Frage, ob ein ehelicher Vater gleich einem Vormund zur Wirksamkeit seiner Erklärung, mit welcher er dem Anerkenntnis der außerehelichen Vaterschaft durch seinen minderjährigen Sohn zustimmt, noch der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 295/62
    Entscheidungstext OGH 19.12.1962 6 Ob 295/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086868

Dokumentnummer

JJR_19621219_OGH0002_0060OB00295_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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