Norm
EO §355 IIRechtssatz
Gegen einen auf Unterlassung lautenden Exekutionstitel kann begrifflich nur zuwidergehandelt werden, wenn die Handlung dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Exekutionstitels (das ist der Zustellung des gerichtlichen Befehles) nachfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0004669Dokumentnummer
JJR_19621227_OGH0002_0030OB00175_6200000_001