RS OGH 1963/1/4 3Ob173/62

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Veröffentlicht am 04.01.1963
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Norm

EO §200 Z3

Rechtssatz

Hat auch nur einer der betreibenden Gläubiger Freihandkäufer namhaft gemacht, läuft die Frist des § 200 Z 3 auch für die übrigen Gläubiger erst vom Tag des ergebnislosen Freihandverkaufes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002986

Dokumentnummer

JJR_19630104_OGH0002_0030OB00173_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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