RS OGH 1963/1/8 8Ob348/62, 7Ob206/71, 8Ob529/84, 4Ob7/02m, 4Ob17/11w, 2Ob219/11m, 10Ob62/12h, 3Ob190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1963
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Norm

EO §35 Af
ZPO §228 A3

Rechtssatz

Eine negative Feststellungsklage (Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung) ist bei anhängiger Exekution wegen denselben Unterhaltsraten unzulässig. Nur die Oppositionsklage kann erhoben werden (vgl auch SZ 26/1).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 348/62
    Entscheidungstext OGH 08.01.1963 8 Ob 348/62
    EFSlg 3469
  • 7 Ob 206/71
    Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 206/71
    Beisatz: Hier Klage auf Feststellung, daß Unterhaltsanspruch erloschen ist bzw ruht. (T1)
  • 8 Ob 529/84
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 529/84
    Vgl; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche
    Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten
    Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T2)
    Veröff: SZ 58/26 = EvBl 1986/5 S 19
  • 4 Ob 7/02m
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 7/02m
    Beis wie T2 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche
    Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T3)
  • 4 Ob 17/11w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 17/11w
    Vgl; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T4)
  • 2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Auch
  • 10 Ob 62/12h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 62/12h
    Vgl; Beisatz: Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann. (T5)
  • 3 Ob 190/13g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 190/13g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000833

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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