Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Der Eigentümer kann den Verkaufserlös seiner Sache von demjenigen kondizieren, der die Sache in der irrigen Meinung, sie gehöre einem Dritten für dessen Rechnung verkauft und den Verkaufserlös mit einer Forderung gegen diesen Dritten aufgerechnet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033902Dokumentnummer
JJR_19630108_OGH0002_0080OB00353_6200000_001