RS OGH 1963/1/8 8Ob353/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1963
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Der Eigentümer kann den Verkaufserlös seiner Sache von demjenigen kondizieren, der die Sache in der irrigen Meinung, sie gehöre einem Dritten für dessen Rechnung verkauft und den Verkaufserlös mit einer Forderung gegen diesen Dritten aufgerechnet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033902

Dokumentnummer

JJR_19630108_OGH0002_0080OB00353_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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