Norm
ZPO §266 DVIRechtssatz
Die Frage, ob die den Erklärungen der Beklagten hinzugefügten Einschränkungen und Zusätze, auf welche die Beklagten in ihren Revisionsschriften verweisen, diesen Erklärungen deren Wert und Bedeutung von Zugeständnissen nehmen, ist keine Rechtsbeweisfrage, sondern eine Tatbeweisfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0040043Dokumentnummer
JJR_19630108_OGH0002_0080OB00370_6200000_001