Norm
EO §7 Abs1 BdIARechtssatz
Der Begriff "Abstellen eines Kraftfahrzeuges" ist hinreichend bestimmt um die Grundlage für einen Exekutionstitel zu bilden. Unter Abstellen versteht man eine entgültige Fahrtunterbrechung. Das Fahrzeug wird zur Ruhe gesetzt und dann sich selbst überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011