Norm
MG §41Rechtssatz
Auch von einem neuerlichen Exekutionsantrag muß dasselbe gefordert werden, wie von einem ersten Exekutionsantrag, nämlich, daß er innerhalb der Frist der §§ 575 Abs 3 ZPO, 41 MG nach Einstellung der Exekution gestellt und durch Anmeldung des Vollzuges innerhalb dieser Frist gehörig fortgesetzt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044947Dokumentnummer
JJR_19630109_OGH0002_0030OB00184_6200000_001