Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Der Witwe eines Getöteten steht ein Anspruch nach § 1327 ABGB für die Dauer einer nach dem Tode des Gatten begründeten Lebensgemeinschaft (eheähnliches Verhältnis) insoweit nicht zu, als sie daraus materielle Vorteile bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, den ihr der Gatte im Zeitpunkte seines Ablebens tatsächlich geleistet hat. Diese Vorteile aus der Lebensgemeinschaft sind einem (nicht anzurechnenden) Verdienst aus einer nachträglichen beruflichen Tätigkeit der Witwe nicht gleichzuhalten. Insoweit die Witwe materielle Vorteile aus der Lebensgemeinschaft bezieht, mangelt es daher auch an einem Deckungsfonds und an einem Übergang des Anspruches auf den Sozialversicherungsträger im Sinne des § 332 ASVG.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0031854 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031854; RS0031569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018