Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Es ist untunlich, die jeweiligen Anteile der Familienmitglieder am Einkommen des Mannes mit starren Prozentsätzen zu fixieren. Wenn auch in der Regel der Anteil des die Familie erhaltenden Ehemannes etwas höher sein wird als der Anteil der Ehefrau, muß doch die Berechnung immer von den im Einzelfall festgestellten Umständen ausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031814Dokumentnummer
JJR_19630110_OGH0002_0020OB00357_6200000_001