Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Das schuldhafte Verhalten eines Teiles, das keine schwere Eheverfehlung darstellt, bildet keinen Grund zur Bewilligung des abgesonderten Wohnortes. Eine durch keine weiteren Umstände beschwerte einmalige leichte Mißhandlung, die mit keiner Verletzung verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand einer solchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005425Dokumentnummer
JJR_19630116_OGH0002_0070OB00011_6300000_001