RS OGH 1963/1/16 7Ob11/63

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Veröffentlicht am 16.01.1963
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Norm

EO §382 Z8 IIIC

Rechtssatz

Das schuldhafte Verhalten eines Teiles, das keine schwere Eheverfehlung darstellt, bildet keinen Grund zur Bewilligung des abgesonderten Wohnortes. Eine durch keine weiteren Umstände beschwerte einmalige leichte Mißhandlung, die mit keiner Verletzung verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand einer solchen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/63
    Entscheidungstext OGH 16.01.1963 7 Ob 11/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005425

Dokumentnummer

JJR_19630116_OGH0002_0070OB00011_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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