Norm
ABGB §933 IIRechtssatz
Die Frist des § 933 ABGB beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an welchem Ansprüche gegen den Gewährleistungskläger geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0018956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015