Beisatz: Die Verjährungsfrist wahrt ein Noterbe, dem die Regelung des § 162 AußstrG nicht zustatten kommt, nur durch Geltendmachung des Anspruches in einem prozessualen Antrag auf urteilsmäßige Entscheidung. (T1) Veröff: SZ 54/23
Beisatz: Verjährung des Rechts, den Pflichtteil zu fordern, beginnt unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten. (T2) Veröff: EvBl 1993/177 S 738 = NZ 1993,261
Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T3)