Norm
VersVG §25Rechtssatz
1. Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO), so nimmt er eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VersVG auch dann vor, wenn er keine Kenntnis vom mangelhaften Zustand des Fahrzeuges hat.
2. Diese Gefahrerhöhung führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer die Mängel des Fahrzeugs auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte. Veröff: ZVR 1963,251 = VersR 1963,349
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104044Dokumentnummer
JJR_19630121_AUSL000_0020ZR00125_6100000_001