Norm
AngG §13 IBRechtssatz
Eine vom Dienstgeber gebrauchte Wendung, daß vier Jahre Vordienstzeit "in bezug auf Urlaub etc" angerechnet werden, ist dahin auszulegen, daß dadurch auch eine Anrechnung für den bei Berechnung der Abfertigung maßgebend Zeitraum stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dienstzeit, Angestellte, Bemessung, Einrechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auslegung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028363Dokumentnummer
JJR_19630122_OGH0002_0040OB00001_6300000_001