Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Der Entlassungstatbestand gemäß § 27 Z 6 AngG ist gegeben, wenn ein bereits wiederholt ausfällig gewordener und deshalb abgemahnter Angestellter seinen Vorgesetzten vorwirft, sie glauben, auf ihm herumtrampeln zu können, und sich weiters über einen Vorgesetzten äußert, er rede einen Blödsinn.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung, Ausfall, Ermahnung, Mahnung, Warnung, Verwarnung, Beleidigung, EhrenbeleidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029788Dokumentnummer
JJR_19630122_OGH0002_0040OB00139_6200000_001