RS OGH 1963/1/22 4Ob139/62

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Veröffentlicht am 22.01.1963
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Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand gemäß § 27 Z 6 AngG ist gegeben, wenn ein bereits wiederholt ausfällig gewordener und deshalb abgemahnter Angestellter seinen Vorgesetzten vorwirft, sie glauben, auf ihm herumtrampeln zu können, und sich weiters über einen Vorgesetzten äußert, er rede einen Blödsinn.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 139/62
    Entscheidungstext OGH 22.01.1963 4 Ob 139/62
    Veröff: Arb 7681

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung, Ausfall, Ermahnung, Mahnung, Warnung, Verwarnung, Beleidigung, Ehrenbeleidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029788

Dokumentnummer

JJR_19630122_OGH0002_0040OB00139_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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