Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Auch - und gerade - bei Hausbesorgerdienstverhältnissen sind ohne zureichenden Grund aneinanderschließende Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit als einheitliches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit anzusehen ("Kettenverträge"). Nur dann, wenn der Dienstgeber einen zureichenden Grund für diese ungewöhnliche Gestaltung des Dienstverhältnisses behauptet und beweist, kann sich ergeben, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0037763Dokumentnummer
JJR_19630122_OGH0002_0040OB00147_6200000_001