Norm
ABGB §1090 IaRechtssatz
Wurde der Mietgegenstand nicht an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, sondern nur an einen der beiden Gesellschafter vermietet, so stehen dem anderen Gesellschafter nach Ausscheiden des Mieters aus der Gesellschaft und nach Aufkündigung des Mietvertrages durch diesen keine Mietrechte an dem Mietgegenstand zu, auch wenn er sich im Innenverhältnis der Gesellschaft an der Aufbringung des Zinses beteiligte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024943Dokumentnummer
JJR_19630123_OGH0002_0070OB00009_6300000_001