RS OGH 1963/1/23 7Ob9/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1963
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Norm

ABGB §1090 Ia
ABGB §1175 A2

Rechtssatz

Wurde der Mietgegenstand nicht an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, sondern nur an einen der beiden Gesellschafter vermietet, so stehen dem anderen Gesellschafter nach Ausscheiden des Mieters aus der Gesellschaft und nach Aufkündigung des Mietvertrages durch diesen keine Mietrechte an dem Mietgegenstand zu, auch wenn er sich im Innenverhältnis der Gesellschaft an der Aufbringung des Zinses beteiligte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/63
    Entscheidungstext OGH 23.01.1963 7 Ob 9/63
    Veröff: MietSlg 15039

Schlagworte

GesBR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024943

Dokumentnummer

JJR_19630123_OGH0002_0070OB00009_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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