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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, (geb. 18. November 1968), vertreten durch Univ.- Doz. Dr. Richard Soyer und Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juni 1999, Zl. SD 1099/98, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei dem vorliegenden Verwaltungsakt zufolge im Alter von 23 Jahren im September 1991 nach Österreich eingereist. Er habe zunächst nach Vorlage von Verpflichtungserklärungen Dritter Sichtvermerke und im Anschluss daran, nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung seines Vaters, der schon seit dem Jahr 1973 in Österreich lebe, eine bis 31. Juli 1995 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft erhalten, weil beide Eltern in Österreich lebten. Ein darauf gestützter Verlängerungsantrag vom 21. Juni 1995 sei in beiden Instanzen (Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1995) abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer bislang keine Beschäftigung habe finden bzw. keine Bewilligung dafür habe erhalten können und er daher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sein Unterhalt allein durch den Verpflichter hätte bestritten werden sollen und die Familiengemeinschaft nicht als ausreichender Grund dafür habe angesehen werden können, einem volljährigen Verwandten in absteigender Linie im Rahmen des Ermessens weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde sei das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. August 1998 als gegenstandslos erklärt und eingestellt worden, weil der damals angefochtene Bescheid über die Abweisung eines Verlängerungsantrages gemäß § 113 Abs. 6 FrG am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten sei und über den Antrag (nunmehr: auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung) neu entschieden werden müsse.
Im nunmehr "wieder aufgerollten Verfahren" betreffend diese Niederlassungsbewilligung habe der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung am 12. bzw. 24. November 1998 zu Protokoll gegeben, dass er mit 23 Jahren nach Österreich gekommen wäre, um bei seinen Eltern hier in Österreich zu leben. Eine Bewilligung in Österreich zu arbeiten hätte er bisher nicht gehabt und auch nicht erhalten. Er lebte mit seiner Lebensgefährtin, die er im Jänner1999 geheiratet hätte und die keiner Beschäftigung nachgehen würde, sowie dem dreijährigen Kind in einer eigenen Wohnung. Miete, Krankenversicherung (zusammen ca. S 3.000,--) sowie der Unterhalt würde von seinen Eltern bestritten. Eine Verpflichtungserklärung des Vaters liege vor. Dieser verdiene als Monteur monatlich knapp S 20.000,--, die Mutter als Raumpflegerin etwas über S 8.000,--. Der Landeshauptmann von Wien habe - im Sinn des § 15 FrG - das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und die Erstbehörde habe die Ausweisung verfügt.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG könne die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werden, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge oder der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung würde sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches ergeben. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung sei gemäß § 10 Abs. 3 nicht zulässig. Als Ausnahme davon könne auf Grund der Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 5 FrG (bei Weiterbestand der Verpflichtung einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich und den sonstigen Voraussetzungen) nach Ablauf einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiengemeinschaft eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Der Landeshauptmann von Wien habe davon aber nach Auffassung der belangten Behörde aus den nachstehenden Gründen mit Recht keinen Gebrauch gemacht.
Die Aufenthaltsbehörde sei bereits anlässlich der Antragstellung im Jahr 1995, als der Beschwerdeführer noch ledig gewesen sei, zu der Auffassung gelangt, dass die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung auf Grund der Verpflichtungserklärung des Vaters im Rahmen des Ermessens nicht vertretbar sei. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer eine Familie gegründet und sei selbst auch für seine Ehefrau und sein Kind sorgepflichtig. Dazu komme, dass das "Fremdenpolizeigesetz" insofern eine maßgebliche Änderung erfahren habe, als die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - eine solche wäre für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau und sein Kind erforderlich -
auf Grund einer Verpflichtungserklärung grundsätzlich nicht mehr zulässig sei, bzw. nur mehr übergangsweise "als Ermessensbestimmung" unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht komme. Mag diese Ausnahmebestimmung im vorliegenden Fall auch zutreffen, so dürfe nicht übersehen werden, dass auch in diesen Fällen die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (auf Grund des Weiterbestehens der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet) im Ermessen der Behörde liege. Abgesehen davon, dass die weiterbestehende Verpflichtungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers, der derzeit ein Einkommen von S 20.000,-- habe - auch bei Berücksichtigung, dass die Ehegattin des Vaters ein eigenes Einkommen "über" S 8.000,-- habe - kaum zur Finanzierung einer auswärts wohnenden dreiköpfigen Familie ausreiche, sei im vorliegenden Fall vor allem darauf Bedacht zu nehmen, dass die derzeitige Beschäftigung des Verpflichters im Hinblick auf sein Alter, er sei 55 Jahre alt, zweifellos von sehr begrenzter Dauer sei, und dass daher vorauszusehen sei, dass künftighin das Einkommen des Verpflichters wohl nicht ausreichen werde, den Unterhalt des Beschwerdeführers einschließlich seiner eigenen Unterhaltspflichten zu decken, sodass auch die belangte Behörde zu der Auffassung gelange, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang noch, dass die Mutter des Beschwerdeführers als Verpflichtete bisher nie aufgeschienen sei, und dass die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers "selbst keinen Unterhaltsanspruch" hätten.
Was den Beschwerdeführer anlange, so sei "damit jedenfalls auch der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht". Die Voraussetzungen für eine Ausweisung seien daher im Sinn des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 35 und 37 leg. cit. - gegeben.
Im Hinblick auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet sei mit der Ausweisung zweifelsohne auch ein erheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK gegeben. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff sei aber zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dadurch, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfülle, werde dieses öffentliche Interesse erheblich beeinträchtigt. Zusätzlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 1991 bislang im Bundesgebiet noch nie einer (rechtmäßigen) Beschäftigung nachgegangen sei, und bis dato auch nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erweise sich die Erlassung der Ausweisung daher als dringend geboten und im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. als zulässig. Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer seines Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers sowie die seiner Familienangehörigen Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise keine Beschäftigung gehabt habe. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe keiner Beschäftigung nach. Diesen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende maßgebliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, zumal kein Grund zu erkennen sei, weshalb nicht seine Ehefrau und sein Kind ihn ins Ausland begleiten könnten. Das zuvor genannte öffentliche Interesse sei jedenfalls von solchem Gewicht, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden könne.
Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 FrG stehe der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie im Besitz eigener Mittel für seinen Unterhalt gewesen sei, sei vorliegend zu bedenken, dass bereits mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen worden seien, sodass sein Bestreben, seinen Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, aus gegenwärtiger Sicht aussichtslos erscheine.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung hatte unbestritten bis 31. Juli 1995 Gültigkeit. Auf Grund des am 21. Juni 1995 vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und im Hinblick auf die Einstellung des gegen die rechtskräftige Versagung der Verlängerung gerichteten Beschwerdeverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Übergangsbestimmungen des FrG (vgl. Bl. 42 f der vorgelegten Verwaltungsakten) wurde (ebenfalls unstrittig) das zur vorliegend bekämpften fremdenpolizeilichen Maßnahme führende Verwaltungsverfahren als solches "auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung" nach dem FrG geführt. Auf dem Boden der hg. Rechtsprechung war der Beschwerdeführer (der, wie die Verwaltungsakten erkennen lassen, in Österreich auf Dauer niedergelassen blieb) somit ab dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Bewilligung nach dem AufG bis zur rechtskräftigen Erlassung der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0306).
2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG können Fremde, die sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FrG) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt, oder wenn (Z. 2) der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z. 1 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
Eine Ausnahme vom Verbot des § 10 Abs. 3 zweiter Satz FrG enthält § 113 Abs. 5 letzter Satz leg. cit., der folgenden Wortlaut hat:
"Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck 'Familiengemeinschaft' oder 'privater Aufenthalt' auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so kann - solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiter besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden."
Nach § 8 Abs. 1 können Einreise- und Aufenthaltstitel Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12 FrG). Nach § 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des im Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
3. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass der Fall des Beschwerdeführers unter die Ausnahmebestimmung des § 113 Abs. 5 letzter Satz FrG falle, dass aber die weiterbestehende Verpflichtungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Vaters "kaum" zur Finanzierung einer auswärts wohnenden dreiköpfigen Familie ausreiche, und die derzeitige Beschäftigung des sich Verpflichtenden im Hinblick auf sein Alter von 55 Jahren zweifellos von sehr begrenzter Dauer und daher vorauszusehen sei, dass künftighin das Einkommen des sich Verpflichtenden "wohl nicht ausreichen" werde, den Unterhalt des Beschwerdeführers einschließlich seiner eigenen Unterhaltspflichten zu decken. Die belangte Behörde gelangte daher zur Auffassung, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, damit sei jedenfalls bezüglich des Beschwerdeführers auch der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht.
4. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht. Dem Hinweis, dass das Einkommen des sich Verpflichtenden (auch bei Berücksichtigung des Einkommens von dessen Ehefrau) "kaum" zur Finanzierung des Unterhalts des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung seiner eigenen Unterhaltsverpflichtungen) ausreiche, lässt sich nicht entnehmen, auf der Grundlage welchen Maßstabes die Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt und dessen Aufenthalt (in der Folge) zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Einkommen des sich Verpflichtenden (unter zutreffender Berücksichtigung des Einkommens von dessen Ehefrau) nicht von vornherein als so gering ansah, dass dieses keinesfalls zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse des Beschwerdeführers ausreichen würde. Von daher stellt die Ansicht der belangten Behörde, dass das besagte Einkommen "kaum" zur "Finanzierung einer auswärts wohnenden dreiköpfigen Familie" ausreiche, eine bloße Mutmaßung dar.
Die ihrer Auffassung, dass "künftighin das Einkommen des Verpflichters wohl nicht ausreichen" werde, die Unterhaltsbedürfnisse des Beschwerdeführers zu decken, zu Grunde liegende Überlegung, dass "die derzeitige Beschäftigung des Verpflichters im Hinblick auf sein Alter, er ist 55 Jahre alt, zweifellos von sehr begrenzter Dauer ist", kann sich ebenfalls auf keine Verfahrensergebnisse stützen, die diese Aussage zu tragen geeignet wären, und stellt somit ebenfalls eine bloße Vermutung dar. Im Übrigen ist zu dieser Vermutung noch Folgendes zu bemerken: Die Behörde hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die weitere Niederlassungsbewilligung für eine bestimmte Dauer beantragt hätte; für eine derartige zeitliche Festlegung geben auch die vorgelegten Verwaltungsakten keinen Anhaltspunkt. Da somit die für die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zuständige Behörde durch diesen Antrag nicht gebunden war, die Dauer einer weiteren Niederlassungsbewilligung festzusetzen, richtet sich die Festlegung der Geltungsdauer des vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Aufenthaltstitels mit Blick auf § 23 Abs. 4 FrG (auch) danach, für welchen Zeitraum das Einkommen des sich Verpflichtenden zur Deckung des Unterhalts des Beschwerdeführers bzw. der diesen treffenden Unterhaltspflichten ausreichen wird. Selbst wenn sich die Beschäftigungsdauer des sich Verpflichtenden tatsächlich als zeitlich begrenzt erweisen würde, würde dies nach der hg. Rechtsprechung der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung jedenfalls für einen (drei Monate übersteigenden) Zeitraum in der Dauer des weiteren Bestehens der Beschäftigungsbewilligung nicht entgegenstehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 99/18/0278).
Nach dem Gesagten ist daher die den Spruch des angefochtenen Bescheides tragende Begründung nicht nachvollziehbar. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
5. Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
6. Von der beantragten Verhandlung konnte im Grund des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. Mai 2002
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180285.X00Im RIS seit
01.08.2002