Norm
JWG §29Rechtssatz
Der die (vorläufige) Fürsorgeerziehung anordnende Gerichtsbeschluß überträgt die Erziehungsrechte auf die Landesregierung; diese kann den betroffenen Minderjährigen in einem Fürsorgeerziehungsheim oder in einer ihr geeignet erscheinenden Familie unterbringen, ohne vorher einen Bescheid erlassen zu müssen.
VfGH vom 18.03.1960, B 98/59; Veröff: JBl 1961,82
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0063069Dokumentnummer
JJR_19630123_OGH0002_0070OB00013_6300000_001