Norm
MG §19 ARechtssatz
Bringt der Hauseigentümer eine auf die Kündigungsgründe A und B gestützte Kündigung ein, bejaht das Erstgericht den Kündigungsgrund A unter Verneinung des Kündigungsgrundes B und verneint das Berufungsgericht auf Grund der Berufung des Mieters den Kündigungsgrund A, ohne sich mit dem Kündigungsgrund B zu befassen, so kann der Hauseigentümer die Verneinung des Kündigungsgrundes B durch das Erstgericht auch noch in der Revision bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0043475Dokumentnummer
JJR_19630123_OGH0002_0010OB00273_6200000_001