Norm
VersVG §35Rechtssatz
Wenn der Versicherungsnehmer nach Veräußerung des kaskoversicherten Wagens mit dem gleichen Versicherer einen Versicherungsvertrag für den von ihm angeschafften Ersatzwagen unter Einrechnung einer Vergütung aus dem alten Vertrag abschließt, so liegt ein neuer Vertrag vor und keine Modifikation des alten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0080236Dokumentnummer
JJR_19630123_OGH0002_0070OB00365_6200000_001