TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/24 2002/18/0096

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §38 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1978, vertreten durch Dr. Waltraut Walch, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. März 2002, Zl. III 4033-57/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 6. März 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei Fremder, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Über ihn sei mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. November 2001 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden, weil er am 4. Februar 2001 in Innsbruck in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen als Mittäter

"1. dem Christopher G. durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten eine schwere Körperverletzung mit mehr als 24-tägiger Gesundheitsschädigung, nämlich eine Schädelprellung mit mehreren Blutergüssen im Stirnbereich und am rechten Oberkiefer, Prellungen im Lendenwirbelbereich, am rechten Hüftgelenk, am rechten Unterschenkel und am rechten Sprunggelenk, Abschürfungen am Rücken und am rechten Handrücken, Blutergüsse am rechten Oberarm und im Bereich der linken Brustkorbhälfte sowie Verletzungen an 2 Schneidezähnen, absichtlich zugefügt;

2. dem Derek O. durch Versetzen von massiven Fußtritten eine schwere Körperverletzung, nämlich einen doppelten Unterkieferbruch, Einblutungen der Weichteile in die Umgebung des linken Auges, an der linken Wange und in der hohen Hinterkopfregion, eine Quetschung der Kopfschwarte mit Einblutungen, eine Quetsch-Riss-Verletzung der Kopfschwarte sowie einen Einriss im Bereich der Hirnbasisgefäße mit folgender kräftiger Einblutung in die weichen Hirnhäute, absichtlich zugefügt (hat), wobei die Tat den Tod des Derek O. zur Folge hatte."

Das Gesamt-Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FrG.

Ein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. liege vor, mache jedoch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn im Grund dieser Gesetzesbestimmung nicht unzulässig. Auf Grund seiner sich im Gesamtfehlverhalten manifestierenden Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit) dringend geboten.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen zwar schwer, jedoch im Hinblick auf seine Neigung zu schweren Straftaten höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme, weshalb diese auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei am 15. Februar 1978 in Tirol geboren worden und am 18. April 1978 (laut Meldeamt der Stadt H.) bzw. als Zweijähriger (laut seinen niederschriftlichen Angaben vom 29. Jänner 2002 vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck) nach Jugoslawien zu seinen Großeltern verzogen. Er sei am 30. August 1989 (laut Meldeamt der Bundespolizeidirektion Innsbruck) in Innsbruck zur polizeilichen Anmeldung gelangt. Laut seinen niederschriftlichen Angaben vom 29. Jänner 2002 vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck sei er nach Abschluss der Volksschule in Jugoslawien - glaublich mit neun Jahren - zu seinen Eltern nach Österreich zurückgekehrt. Seither lebe er ununterbrochen im Bundesgebiet. Er habe in Innsbruck vier Jahre lang die Hauptschule und dann den Polytechnischen Lehrgang besucht sowie danach drei Jahre lang den Beruf eines Elektroinstallateurs gelernt, welche Lehre er jedoch nicht abgeschlossen habe. Er sei im Bundesgebiet dementsprechend gut integriert und mit intensiven privaten Bindungen versehen. Zuletzt habe er als (Hilfs-)Kellner gearbeitet. Seit 8. Februar 2002 verbüße er die vierjährige Freiheitsstrafe. Eine intensive familiäre Bindung habe er zu seinen Eltern und seinem 15-jährigen Bruder, die im Bundesgebiet gut integriert seien und mit denen er in Innsbruck in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Verringert werde das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen durch seine Volljährigkeit. Die soziale Komponente seiner Integration werde durch seine schweren Straftaten beeinträchtigt. Diesen persönlichen Interessen stehe das große öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet (zur Verhinderung weiterer schwerer Straftaten) gegenüber. Die körperliche Unversehrtheit anderer habe einen großen öffentlichen Stellenwert.

Ein Aufenthaltsverbot - Verbotsgrund gemäß den § 38, 35 FrG komme nicht zum Tragen. Der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. sei nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer die dort genannte erste Voraussetzung jedenfalls nicht erfülle. Die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises - wie sie für die vom Schutzzweck des § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. geforderte Vertrautheit mit dem sozialen Gefüge maßgeblich sei - beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres.

Angesichts der Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass ein Wegfall des dadurch gegebenen Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht vorhergesehen werden könne, werde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen.

Angesichts seiner Verurteilung zu einer unbedingten vierjährigen Freiheitsstrafe seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 FrG zu seinem Nachteil entbehrlich.

Was das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers anlange, so sei das Risiko, nach seiner Haftentlassung im Inland zu beobachten, ob seine schweren strafbaren Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit anderer tatsächlich ein "einmaliges und einzigartiges Geschehen" gewesen seien, zu groß. Zu seinem Vorbringen, dass er sich nach einer Rückkehr nach Jugoslawien dort "als Fremder fühlen" würde, sei zu bemerken, dass ein Aufenthaltsverbot nicht anordne, wohin der Fremde auszureisen habe, und dass maßgeblich das in Österreich geführte Privat- und Familienleben sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 29. November 2001 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, bringt die Beschwerde vor, es habe sich bei den von ihm verübten Straftaten um ein einmaliges Geschehen nach vorangegangener massiver Provokation gehandelt, wobei er seinem Freund habe helfen wollen. Aus diesem Geschehen lasse sich eine Tendenz zu Gewalttaten nicht herleiten.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde liegt der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde, dass er seinen beiden Opfern durch Versetzen von Faustschlägen und zum Teil massiven Fußtritten jeweils schwere Körperverletzungen an vielen Körperstellen, darunter auch jeweils im Kopfbereich, absichtlich zugefügt hat, wobei diese Gewalthandlungen sogar den Tod eines der beiden Opfer zur Folge gehabt haben. Aus diesen massiven Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen". Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stellt daher - auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerde vorgebrachten Umstandes, dass es sich bei den von ihm verübten Straftaten um ein einheitliches Tatgeschehen handle - eine große Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die in § 36 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

3.2. Da der Beschwerdeführer durch seine massiven Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und dem Schutz der Rechte anderer gravierend beeinträchtigt hat, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, keinen Bedenken.

Im Übrigen bringt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Licht des § 37 FrG nichts vor. Unbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, dass, wenn auch die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Hinblick auf die langjährige Dauer seines inländischen Aufenthaltes (vgl. dazu im Folgenden II.4.2.) und seine intensiven familiären Bindungen beachtliches Gewicht haben, ihnen doch kein größerer Stellenwert zukommt als dem durch sein gravierendes Fehlverhalten beeinträchtigten Allgemeininteresse.

Die Beurteilung der belangten Behörde begegnet somit auch im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG keinem Einwand.

4.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer bald nach seiner Geburt am 15 Februar 1978 in Tirol zu seinen Großeltern nach Jugoslawien gebracht worden sei, bei seiner Rückkehr nach Österreich am 30. August 1989 neun Jahre alt und daher immer noch ein Kind gewesen sei und daraufhin langjährig in Österreich niedergelassen gewesen sei, sodass ihm die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG zugute kommen müsse. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde dazu keine klaren Feststellungen getroffen. Auch lasse der angefochtene Bescheid nicht erkennen, ob die belangte Behörde von einer Ausreise des Beschwerdeführers am 18. April 1978 oder als Zweijährigen ausgehe.

4.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der in der Beschwerde angeführten Kalendertage erst im Alter von rund elfeinhalb Jahren (und nicht bereits im Alter von neun Jahren) nach Österreich zurückgekommen ist, wären auch bei seiner Rückkehr im Alter von neun Jahren die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht erfüllt, weil er in keinem dieser Fälle als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen ist, und zwar selbst dann, wenn er nicht bereits am 18. April 1978 sondern erst als Zweijähriger nach Jugoslawien ausgereist sein sollte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, welches Lebensalter der Wendung "von klein auf" zu subsumieren ist, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises, wie sie für die vom Schutzzweck des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG geforderte Vertrautheit mit dem sozialen Gefüge eines Staates maßgeblich ist, beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Die genannte altersmäßige Abgrenzung ist auch aus entwicklungspsychologischer Sicht von Bedeutung, wird doch die "Phase der ersten Verselbstständigung" - das ist das Stadium, in dem Kinder auch familienfremde Erzieher akzeptieren, mit anderen Kindern Freundschaften anbahnen, Spiele spielen, sich im Gruppenleben integrieren und somit ihren Lebensbereich über ihre unmittelbare familiäre Sphäre hinaus ausdehnen können - mit etwa drei Jahren erreicht. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich einreiste (bzw. in Österreich geboren ist), sich aber danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" ist - nicht als erfasst ansehen können. Bei derartigen Heimataufenthalten des Fremden kommt es darauf an, ob sie in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass der Fremde mit diesem Land ähnlich wie ein dort Lebender vertraut ist, es somit tatsächlich als seine Heimat angesehen werden kann. Dabei kommt es jedenfalls primär auf die Dauer dieser Aufenthalte (in Relation zum Lebensalter des Fremden) an; nicht unwesentlich ist aber auch, in welchen Lebensabschnitt diese Aufenthalte jeweils fallen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0176, mwN.)

Ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer (erst) als Zweijähriger aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, hat er das Bundesgebiet somit zu einem Zeitpunkt verlassen, in dem er - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der "Phase der ersten Verselbstständigung" und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises stand. Nach seiner Ausreise hat er zumindest sieben (wenn nicht neuneinhalb) Jahre im Ausland verbracht, wo er auch die Volksschule besucht und abgeschlossen hat, und er hat sich frühestens erst wieder seit seinem zehnten Lebensjahr in Österreich befunden. Der im Ausland verbrachte Zeitraum umfasst somit die gesamte Kindergarten- und Volksschulzeit. Dieser fiel daher in eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen des Heimatlandes wichtige Lebensphase. Bei einem solchen Fremden ist zu vermuten, dass er die Sprache seiner Heimat beherrscht und mit den Gegebenheiten dieses Landes gut vertraut ist. (Vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis.)

Vor diesem Hintergrund kann somit nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen ist, weshalb die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstand.

5. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die bloße Feststellung, der Beschwerdeführer sei Fremder, nicht dahingehend überprüfbar sei, ob er als EWR-Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger Sonderbestimmungen unterläge, so ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil sie nicht behauptet, dass solche Sonderbestimmungen auf den Beschwerdeführer zuträfen, und sie die Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels nicht dartut.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180096.X00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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