Norm
StPO §73Rechtssatz
Betrifft ein Ablehnungsantrag sämtliche Richter eines Gerichtes und wird das Verfahren vor diesem Gericht ohne Erledigung dieses Antrages fortgesetzt, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 73 StPO verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097097Dokumentnummer
JJR_19630124_OGH0002_0110OS00021_6300000_001